| Steuerliche Abschreibung für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden: | |
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Mit dem Finanzgesetz 2010 wurde die Maßnahme zur IRPEF-Abschreibung von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden bis zum 31.12.2012 verlängert. Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden können 36% der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden (auf 10 Jahre aufgeteilt). Die Obergrenze der maximal zugelassenen Kosten beträgt 48.000 € je Wohneinheit. Abschreibbar sind außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert. Um in den Genuss der steuerlichen
Abschreibung zu kommen, müssen vor Beginn der Arbeiten die
entsprechenden Mitteilungen an das zuständige Amt und an die
zuständige Sanitätsbehörde gemacht werden. Die steuerliche Abschreibung kann im Zeitraum von 10 Jahren erfolgen und ist nicht summierbar mit den derzeitigen Landesbeiträgen. |